Die folgenden Informationen sollen Fachkräfte Handlungssicherheit geben, wenn sie schutzsuchende Kinder, Jugendliche und ihre Eltern dabei unterstützen, ihr Grundrecht auf Bildung durchzusetzen.

Rechtsgrundlage

Das Recht auf Bildung ist in der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 28) sowie im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21) verankert. Laut EU-Recht muss der Zugang zu Bildung für Schutzsuchende „sobald wie möglich“ erfolgen – „nicht mehr als zwei Monate verzögert“ (Art. 16 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2024/1346). Die Bundesländer sind zuständig für die Gewährleistung des Grundrechts auf Bildung. Nach sächsischem Schulrecht hat jedes Kind und jede:r Jugendliche:r, der:die schulpflichtig ist (vgl. § 26 Abs. 1 SächsSchulG i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsSchulG) und die Schulpflicht (vgl. § 28 Abs. 2 SächsSchulG) noch nicht erfüllt hat, ein Recht auf „eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage“ (§ 1 Abs. 2 SächsSchulG).

Verfahren

Schutzsuchende schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in Sachsen ohne Schulzuweisung können ab zwei Monate nach Ankunft mit Aussicht auf Erfolg ihr Recht auf einen Schulplatz rechtlich bestreiten. Da es sich um eine fortlaufende Grundrechtsverletzung handelt, lässt sich ein Eilbedürfnis begründen. Praktisch wird ein Antrag auf Beschulung unter Fristsetzung an das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) Sachsen gerichtet und parallel dazu ein Eilantrag („Antrag auf einstweilige Anordnung“) beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt. Als Grundlage können die folgenden Antragsmuster angewendet werden:

Als Beratungsfachkraft dürfen Sie Betroffene über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufklären und bei der Anwendung der Antragsmuster unterstützen. Die Verfahren sollten aber im Namen der Sorgeberechtigten der Betroffenen geführt werden. Alternativ können sich Betroffene von einem Rechtsbeistand vertreten lassen – ggf. vorzüglich eine:n Fachanwalt des Schul- und/oder Migrationsrechts. 

Perspektive

In den bisherigen Verfahren haben die Verwaltungsgerichte in den allermeisten Fällen das LaSuB dazu verpflichtet, einen Schulplatz möglichst zügig bereitzustellen. Weil das LaSuB seit dem Schuljahr 2023/24 eine Ausnahmemöglichkeit von der Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten vorsieht, in dem im Einzelfall eine direkte Schulintegration ohne Vorbereitungsklasse möglich ist, setzt die Schulzuweisung nicht zwingend voraus, dass die Schule als eine sog. „DaZ-Stützpunktschule“ gilt. Allerdings darf aber das Kind bzw. der:die Jugendliche einen gewissen Schulweg zugemutet werden. Was als einen zumutbaren Schulweg ist einzelfallabhängig und hängt u.a. von der Schulwegart und -zeit sowie Alter des Kindes bzw. des:der Jugendlichen ab – siehe weitere Details hier: https://stadtlandnetz.de/blog/schulweg-zumutbar/

Monitoring, Vernetzung

Die Verletzung des Grundrechts auf Bildung von schutzsuchenden Kindern und Jugendlichen ist ein sachsenweites Problem. Als Beratungsfachkraft können Sie den aktuellen Umfang und die Lebenssituation von Betroffenen jederzeit vor Ort im Auge behalten. Sie können sich mit anderen Akteur:innen vernetzen auf das Problem in die lokale Netzwerk- und Gremienarbeit hinweisen. Damit leisten Sie einen Beitrag zu nachhaltigen Verbesserungen des Bildungszugangs von schutzsuchenden Kindern und Jugendlichen in Sachsen. Das Bündnis „Recht auf Schule für Alle in Sachsen“ hat ein aktives Interesse an Vernetzung mit beteiligten Akteur:innen auf allen Ebenen in Sachsen und ist jederzeit dankbar für Berichte aus der Praxis.